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Statuten des Evangelisch-reformierten Forums St.Gallen

Name
Sitz, Zweck

  Art.1   Das Evangelisch-reformierte Forum St. Gallen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. Seine Aufgaben sind gesamtkirchliche Veranstaltungen in der Region St. Gallen und die Wahrung gemeinsamer Anliegen der Kirchgemeinden.

Eheberatung   Art.2   Das Evangelisch-reformierte Forum St. Gallen führt mit kirchlicher Hilfe die evangelisch-reformierte Paar- und Familienberatung St. Gallen.

Mitgliedschaft   Art.3   Der Eintritt steht Kirchgemeinden sowie Männern und Frauen aus der Region St. Gallen offen, welche mit dem Zweck des Vereins einverstanden sind und diesen unterstützen wollen. Der Eintritt erfolgt durch Anmeldung beim Präsidenten oder Kassier. Der Austritt ist schriftlich einzureichen und hat auf das Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.

Mittel   Art.4   Die Vereinsausgaben werden bestritten durch die ordentlichen Jahresbeiträge der Mitglieder und durch freiwillige Zuwendungen.

Organe   Art.5   Die Organe des Evangelisch-reformierten Forums St. Gallen sind:
a) die Hauptversammlung,
b) die Grosse Kommission,
c) der Arbeitsausschuss,
d) die Aufsichtskommission der evangelisch-reformierte Paar- und Familienberatung,
e) die Rechnungsrevisoren.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie entspricht jener der kirchlichen Behörden.

Hauptver-
sammlung
  Art.6   Die Hauptversammlung wird von der Grossen Kommission oder vom Arbeitsausschuss einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Inserat in der Tagespresse oder durch persönliche Einladung. Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen, gefasst.
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) Genehmigung der Jahresrechnung,
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
d) Wahl der Grossen Kommission und aus ihrer Mitte den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Grosse Kommission selbst.
e) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren,
f) Abänderung der Statuten.
 

Grosse
Komission

  Art.7   Die Grosse Kommission besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. Sie wird vom Arbeitsausschuss oder vom Präsidenten einberufen.
Ihr steht es zu
a) das Jahresprogramm aufzustellen,
b) über Beschlüsse in öffentlichen Angelegenheiten und über Eingaben an die Behörden zu entscheiden,
c) den Arbeitsausschuss zu wählen,
d) den/die Präsident/in, den/die Kassier/in und zwei Revisoren der Aufsichtskommission der evangelisch-reformierte Paar- und Familienberatung zu wählen,
e) Jahresbericht und Rechnung der evangelisch-reformierte Paar- und Familienberatung zu genehmigen,
f) Den Eintritt neuer Mitglieder in den Verein zu verweigern und Mitglieder auszuschliessen.
 

Arbeits-ausschuss   Art.8   Der Arbeitsausschuss besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und allenfalls weiteren von der Grossen Kommission gewählten Mitgliedern. Er wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen.
Der Arbeitsausschuss führt die Geschäfte der Vereinigung. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die keinem andern Organ übertragen sind.

Präsident   Art.9   Der Präsident leitet die Hauptversammlung und legt ihr einen Jahresbericht vor. Er führt in der Grossen Kommission und im Arbeitsausschuss den Vorsitz, stimmt mit und verfügt über den Stichentscheid. Er zeichnet mit Einzelunterschrift. In seiner Vertretung zeichnet der Vizepräsident mit Kassier oder Aktuar kollektiv zu zweien.

Aufsichts-
kommission
Eheberatung

  Art.10   Massgebend für Zusammensetzung und Aufgaben der Aufsichtskommission der evangelisch-reformierten Paar- und Familienberatung, sowie für deren Finanzierung ist der Vertrag über die Führung der evangelisch-reformierte Paar- und Familienberatung St. Gallen zwischen dem Evangelisch-reformierten Forum St. Gallen (Vertreten durch die Grosse Kommission), der Kantonalkirche und den Vertragsgemeinden.

Rechnungs-
revisoren
  Art.11   Die Rechnungsrevisoren stellen schriftlich Antrag
a) der Hauptversammlung über die Genehmigung der Vereinsrechnung,
b) der Grossen Kommission über die Genehmigung der Rechnung der evangelisch-reformierten Paar- und Familienberatung.

Auflösung
des Vereins
  Art.12   Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden. Das Vermögen des aufgelösten Vereins ist dem bisherigen Zwecke entsprechend zu verwenden. Die Hauptversammlung beschliesst darüber mit einfacher Mehrheit.


Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 18. März 1991 genehmigt worden.

St. Gallen, den 18. März 1991

Der Präsident: Pfr. Dr. Frank Jehle                    Der Aktuar: Arnold Messmer

Diese Statuten wurden revidiert an der Hauptversammlung vom 4. Februar 2013.